Besondere Geschäftsbedingungen für Inkassodienste der ECS-Solution GmbH und seinem gewerblichen Vertragspartner

Stand: 15.10.2007
Der Vertragspartner ist Unternehmer und beauftragt ECS-Solution GmbH, in Folge "ECS" genannt, entgeltlich und exklusiv mit dem Inkasso eigener Forderungen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter werden abbedungen. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand der Inkassobedingungen im Zeitpunkt der Forderungseinreichung durch den Vertragspartner.
  1. Leistungen von ECS
    1. ECS stellt dem Vertragspartner im Internet ein passwortgeschütztes Online-System zur Verfügung, über das der Vertragspartner einzelne Forderungen an ECS zum vollständigen oder teilweisen Inkasso geben und die bereits übergebenen Forderungen verwalten kann. Die Übergabe und Verwaltung von Forderungen wird über das Online-System von ECS bzw. über eine der angebotenen Schnittstellen vorgenommen.
    2. ECS ist befugt, die übergebenen Forderungen in verschiedenen Mahnstufen in Textform (per Post, Telefax, SMS und E-Mail) oder telefonisch anzumahnen.
    3. ECS ist beim Einzug der Forderungen berechtigt, mit den Schuldnern eine Raten- und Stundungsvereinbarung zu treffen.
    4. Alle Zahlungen des Schuldners werden nach Abzug der Kosten von ECS an den Gläubiger ausgezahlt.
    5. ECS ist berechtigt die Annahme eines Inkassoauftrages abzulehnen oder die Bearbeitung einzustellen, wenn ein weiteres Vorgehen aussichtslos oder nicht zweckmäßig erscheint.
    6. ECS stellt dem Vertragspartner monatlich eine detaillierte Abrechnung der eingezogenen Forderungen im Online-System in der Regel alle 2 Wochen zu Beginn und Mitte eines Kalendermonats zur Verfügung. Gleichzeitig erfolgt die Überweisung der eingezogenen Gelder auf ein Konto des Auftraggebers.
  2. Pflichten des Vertragspartners
    1. Der Vertragspartner übergibt die im Inkassoverfahren einzuziehenden Forderungen in der jeweils durch ECS vorgegebnen Form an ECS. Für die ordnungsgemäße Übermittlung der Schuldnerdaten liegt die Verantwortung beim Vertragspartner.
    2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nur Forderungen zu übergeben, die tatsächlich bestehen und fällig sind sowie der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Die Forderung ist vor Übertragung an ECS nicht älter als 1 Jahr und fällig.
      Es darf sich nicht um eine reine Schadensersatzforderung (z.B. Aufwendungsersatz, Mahnkosten), Vertragsstrafen oder eine Forderung aus Rückabwicklung von Rechtsgeschäften handeln.
      Die Forderung darf nicht vor Übergabe an ECS
      1. durch einen Dritten (anderes Inkasso-Unternehmen oder Anwaltskanzlei) angemahnt oder tituliert worden sein.
      2. bereits als Inkassofall an ECS übergeben worden sein. Ausgenommen hiervon ist die Übernahme aus ECS „Payment“.
      3. durch den Schuldner bestritten worden sein.
      Die Forderung darf nicht nach Übergabe an ECS
      1. durch den Vertragspartner selbst weiterverfolgen werden, insbesondere Zahlungsvereinbarung, Vergleich abgeschlossen oder einen Verzicht erklären werden.
      Der Vertragspartner teilt bei sich festgestellte Zahlungseingänge auf eine an ECS übergebene Forderung ECS unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Wertstellung, in Textform mit. Bei verspäteteter oder nicht erfolgter Meldung ist ECS berechtigt entstandenen Kosten gemäß aktueller Preisliste vom Auftraggeber zu fordern.
    3. Änderungen der Firmenbezeichnung und der Unternehmensanschrift (sowohl beim Vertragpartner als auch dem Schuldner von übergebenen Forderungen) müssen ECS umgehend durch den Vertragspartner mitgeteilt werden.
    4. ECS berechnet dem Vertragspartner eine Aufwandspauschale von 5 Euro je Forderung, wenn
      1. die übergebene Forderung nicht den genannten Kriterien entsprechen
      2. die Forderung in einem Zeitraum von vier oder mehr Werktagen vor Übergabe an ECS nachweislich an den Vertragspartner gezahlt wurde.
      ECS wird die Aufwandspauschale bei der monatlichen Auszahlung von den eingezogenen Geldern des Vertragspartners in Abzug bringen oder gesondert in Rechnung stellen.
    5. Bei Vorkassegeschäften hat der Warenversand bis spätestens zum 14. Tag nach der Abrechnung, mit der die Forderung vollständig beglichen worden ist, zu erfolgen.
      Andernfalls kann ECS dem Schuldner die geleistete Zahlung zurückerstatten. In dem Fall hat der Vertragspartner die Inkassokosten zu tragen. ECS ist berechtigt, den Betrag von den eingezogenen Beträgen einzubehalten.
    6. Der Vertragspartner willigt im Falle der Übergabe der Forderung an einen Vertragsanwalt der ECS auch in die Weiterleitung der Forderungsdaten an diesen ein. Der Vertragsanwalt ist gegenüber dem Vertragspartner von ECS vorschussberechtigt.
    7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Übermittlung von Schuldnerdaten die gesetzlichen Regelungen zur Schweigepflicht zu beachten.
  3. Vollmacht wurde der ECS durch gesondertes Schreiben umfassend ohne Einschränkungen bis auf Widerruf erteilt.
  4. Vergütung
    1. Die Vergütung für die Inkassoleistung wird beim Schuldner der übergebenen Forderungen als Verzugsschaden des Vertragspartners bzw. aufgrund anderer bürgerlich rechtlicher Normen oder vertraglicher Vereinbarungen neben den Haupt- und Nebenforderungen im Namen des Vertragspartners geltend gemacht. Die Höhe dieses Verzugsschadens (Inkassokosten) bemisst sich nach dem jeweils gültigen Inkassopreise von ECS, das der Vertragspartner im Online-System von ECS einsehen kann. Die Inkassokosten werden zusammen mit der übergebenen Forderung beim Schuldner durch ECS angemahnt („Gesamtforderung“).
    2. Besonderheit bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern:
      Da ECS bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern die auf die Inkassokosten entfallende Umsatzsteuer vom Schuldner nicht einziehen kann, behält ECS von den eingezogenen Geldern einen Teilbetrag in Höhe der auf die eigene Vergütung entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ein und führt diesen Teilbetrag auf eigene Rechnung an das Finanzamt ab. ECS erstellt dem Vertragspartner eine Abrechnung mit der dieser die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    3. Zieht ECS die Gesamtforderung nach Abs. 1 erfolgreich ein, verbleiben die Inkassokosten bei ECS.
    4. Bei teilweise oder gänzlich uneinbringlichen Forderungen tritt der Vertragspartner den durch die Beauftragung der ECS entstandenen, seinem Schuldner gegenüber bestehenden Kostenerstattungsanspruch ECS an Erfüllung statt ab. ECS nimmt die Abtretung an und verzichtet auf alle weiteren Gebühren. Diesen Verzicht nimmt der Vertragspartner an. Somit entstehen dem Vertragspartner bei gänzlich oder teilweise uneinbringlichen Forderungen keinerlei Kosten.
    5. Bei Teil- und Ratenzahlungen entspricht die Gebühr inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer der im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühr für die Einziehung der Gesamtforderung, höchstens jedoch des tatsächlichen Zahlungseingangs zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. In diesen Fällen ist ECS berechtigt, die eingehenden Schuldnerzahlungen zunächst auf die angefallenen Inkassokosten anzurechnen und nur den darüber hinausgehenden Teil an den Auftraggeber weiterzuleiten.
    6. Zahlt der Schuldner die Gesamtforderung nach Abs. 1 direkt an den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber die bei ihm eingegangenen Inkassokosten an ECS weiterzuleiten.
    7. Wurde gesondert mit dem Vertragspartner eine Erfolgsprovision vereinbart, wird diese bei der monatlichen Auszahlungen in Abzug gebracht.
    8. Erfolgt eine Zahlung des Schuldners aus dem Ausland, ist ECS berechtigt, ihr entstandene Auslands-Überweisungebühren bei der Auszahlung des eingegangenen Betrages in Abzug zu bringen.
  5. Anpassung des Inkassovertrages
    1. Die Parteien vereinbaren ein Anpassungsrecht für ECS unter folgender Massgabe: ECS wird den Vertragspartner auf eine Erhöhung der Inkassopreise sowie eine Änderung des Vertrages einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar hinweisen. Ein solcher Hinweis erfolgt durch deutlich sichtbare Bekanntmachung der Änderungen im Online System von ECS.
      Dem Vertragspartner wird im Falle einer Erhöhung der Inkassopreise oder einer Änderung des Vertrages zu seinem Nachteil (Einschränkung der bisherigen Leistung von ECS) ein ausserordentliches Kündigungsrecht binnen 6 Wochen ab Kenntnisnahmemöglichkeit zur nächsten Abrechnung eingeräumt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Kündigung in Textform (e-mail oder Telefax).
  6. Verwendung von Schuldnerdaten
    1. ECS speichert die durch den Vertragspartner übermittelten Schuldnerdaten zum Zweck
      1. der Beitreibung der übergebenen Forderung und
      2. zur Erweiterung der gesondert geführten Schuldnerdatenbank im Rahmen des BDSG.
      Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Der Vertragspartner hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des BDSG gegenüber seinen Schuldnern eingehalten werden.
  7. Haftungsausschluss und -beschränkungen
    1. Schadensersatzansprüche gegenüber ECS sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei Verletzung der unter § 1 genannten Pflichten von ECS wird die Haftung auf den typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schaden höchstens jedoch auf die Höhe der eingezogenen Forderungen begrenzt.
    2. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen von ECS.
    3. Der Vertragspartner stellt ECS von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
  8. Kündigung
    1. Das Vertragsverhältnis ist von beiden Parteien jederzeit schriftlich kündbar zur nächsten Abrechnung.
  9. Schlussbestimmung
    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ECS und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Kaiserslautern für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis.
    3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt den restlichen Vertrag unberührt.